FAQ


Themenübersicht

Internetbanking

Online Sparen

Online Sparen allgemein

Stammkonto

Tagesgeldkonto

Festgeld

Einlagensicherung

DenizBank AG smsTAN – einfach, sicher und bequem

DenizBank AG pushTAN

S€PA – Zahlungsverkehr ohne Grenzen

SEPA (Single Euro Payments Area/einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) vereinheitlicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr in Europa.

Teilnehmende Länder sind neben den 28 EU-Mitgliedstaaten Island, Norwegen und Liechtenstein als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Monaco und die Schweiz.

Seit 1. Februar 2014 verändert SEPA den bargeldlosen Zahlungsverkehr auch in Deutschland: Banken und Sparkassen sind verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften in Euro nach europaweit einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Die IBAN (International Bank Account Number) ersetzt Ihre Kontonummer; der BIC (Business Identifier Code) löst Ihre Bankleitzahl ab.

Sie möchten mehr über SEPA erfahren oder haben ganz bestimmte Fragen?

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte

FAQ Privatkund:innen

FAQ Firmenkund:innen

Wenn es um die IBAN geht!

Nutzen Sie unsere Smartphone-App mit ihrem praktischen IBAN Rechner. Einfach Kontonummer eingeben, und los geht’s! Für Firmenkund:innen haben wir zur optimalen Vorbereitung zusätzlich eine Checkliste zur Verfügung gestellt. Natürlich stehen Ihnen auch unsere Berater:innen aus dem Service Center gerne zur Verfügung – wie immer unter der kostenlosen Nummer 0800 4 88 66 00. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Allgemeine Information bezüglich der Kirchsteuerpflicht und einem Kirchenaustritt:

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird seit dem 01. Jan. 2015 automatisch von Banken und Sparkassen abgezogen, wenn Kirchensteuerpflicht besteht. Sie betrifft alle Mitglieder kirchensteuerpflichtiger Religionsgemeinschaften, die Kapitaleinkünfte haben, mit denen sie den sogenannten Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Hierzu erkundigt sich die Bank jedes Jahr zwischen dem 1. Sept. und 31. Okt. (jährliche Regelabfrage) beim Bundeszentralamt für Steuern nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden. Kirchensteuer ist nur dann zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge anfällt.

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinschaftliche Konten oder Depots führen, wird für Zwecke des Kirchensteuerverfahrens unterstellt, dass die Erträge jedem Ehegatten/Lebenspartner zur Hälfte zustehen. Dadurch wird im Steuerabzugsverfahren sichergestellt, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner nach seinen individuellen Verhältnissen besteuert wird. Wird das Gemeinschaftskonto nicht für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sondern für eine andere Personenmehrheit geführt, wie z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, Geschwister oder eine Erbengemeinschaft, kommt das Abfrageverfahren nicht zur Anwendung.

Sofern ein etwaiger Kirchenaustritt und die damit verbundene Änderung Ihrer Daten durch die zuständige Meldebehörde rechtzeitig vor dem 31. Aug. eines Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird, können die anfragenden Banken innerhalb der jährlichen Regelabfrage noch über die eingetretene Änderung mit Wirkung für das Folgejahr informiert werden. Das heißt, der anfragenden Stelle wird in diesem Fall kein Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt und der Steuerabzug für das Folgejahr würde unterbleiben.

Der 31. Aug. eines Jahres ist daher der Stichtag für den Abruf der Religionszugehörigkeit mit Wirkung für das Folgejahr. Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern erst nach dem 31. Aug. eines Jahres von der maßgeblichen Änderung Kenntnis, wird diese regelmäßig erst bei der nächsten turnusmäßigen Regelabfrage im Folgejahr Berücksichtigung finden.

Widerspruchsrecht und Sperrvermerk

Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Daten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres widersprechen. Daraufhin wird ein Sperrvermerk eingetragen, der sicherstellt, dass bei einer Bankabfrage ein neutraler "Nullwert" übermittelt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt, das Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung bezüglich der Kirchensteuer auffordern wird.

Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das BZSt, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Telefon 0228 406-1240. Das entsprechende Formular finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“.

Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren: § 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.

Weitere Fragen?

Kontaktieren Sie einfach unser Service Center – unter Kontaktformular oder telefonisch, wie immer unter der kostenlosen Nummer 0800 4 88 66 00 Wir freuen uns auf Sie!

Nachlass

Für die Erstmitteilung des Nachlasses können Sie uns gerne auf folgenden Wegen kontaktieren:

Per Post an DenizBank AG, Münchener Straße 7 in 60329 Frankfurt am Main
In einer unserer 3 Filialen
Per Fax an +49 69 - 4272 603-4629
Über das Kontaktformular
Per E-Mail
Um eine zügige Bearbeitung des Nachlasses zu gewährleisten, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen:

Gemeinschaftskonten

Sofern in Ihrem damaligen Kontoeröffnungsantrag der folgende Passus vereinbart wurde, kann der:die Mitkontoinhaber:in den Nachlass ohne Mitwirkung der Erben abwickeln. Dafür sind die unten genannten Unterlagen einzureichen:

Regelung für den Todesfall eines:einer Kontoinhabers:in beim Gemeinschaftskonto „oder“

Nach dem Tode eines:einer Kontoinhabers:in bleiben die Befugnisse des:der anderen Kontoinhabers:in bzw. der anderen Kontoinhaber:innen unverändert bestehen. Jedoch kann/können der:die überlebende Kontoinhaber:in bzw. die überlebenden Kontoinhaber:innen ohne Mitwirkung der Erb:innen die Konten (Girokonten, Tagesgeldkonten, Festgelder) auflösen. Eine Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto kann ebenso ohne Mitwirkung der Erb:innen erfolgen.

Die Rechte des:der Verstorbenen werden durch dessen:deren Erb:innen gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem:jeder Erb:in allein zu. Widerruft ein:e Miterb:in, bedarf jede Verfügung über die Konten seiner:ihrer Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterb:innen die Einzelverfügungsberechtigung eines:einer Kontoinhabers:in, so können sämtliche Kontoinhaber:innen nur noch gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterb:innen über die Konten verfügen.

Vom Mitkontoinhaber:in einzureichende Unterlagen:
Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde
Auftrag zur Kontoumschreibung oder Kontoschließung
ggf. aktuelle Identifikationsunterlagen
ggf. Freistellungsauftrag

Enthält Ihr Kontoeröffnungsformular nicht den oben genannten Passus, ist die Mitwirkung aller Erb:innen notwendig. Dafür reichen Sie bitte die Unterlagen ein, welche unter dem Passus „Einzelkonten“ angefordert werden.

Einzelkonten

Von dem:der Erb:in bzw. den Erb:innen einzureichende Unterlagen:
Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde
Original oder amtlich beglaubigte Fotokopie der eröffneten letztwilligen Verfügung inklusive Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts oder Erbscheins
aktuelle Unterlagen aller Erb:innen zur Identifikation nach dem Geldwäschegesetz
Auftrag zur Kontoumschreibung oder Kontoschließung
ggf. Freistellungsauftrag
Zustimmung aller Erb:innen für eine Kontoschließung oder Kontoumschreibung

Wichtige Hinweise

Einzelkonten werden bis zur Abwicklung der Nachlassangelegenheit gesperrt. Verfügungen sind nur noch durch eine berechtigte Person möglich.
Bitte beachten Sie, dass die laufenden Freistellungsaufträge mit dem Tod des:der Verstorbenen enden.
Laufende Festgeldanlagen können auf Erb:innen umgeschrieben werden. Sollten Sie die Festgeldanlagen vorzeitig auflösen wollen, dann beachten Sie bitte unsere Sonderbedingungen Classic Sparen/Online Sparen.
Der Deniz-Sparplan kann nicht durch die Erb:innen fortgeführt werden. Siehe hierzu die Sonderbedingungen „Deniz Sparplan“.
Die Identifikation kann über das PostIdent-Verfahren erfolgen durch eine andere Bank mit dem Formular „Identitätsfeststellung durch zuverlässige Dritte nach § 17 Abs. 4 GwG“ und einer von der anderen Bank beigefügten beglaubigten Ausweiskopie erfolgen. Die beiden Formulare „Identitätsfeststellung durch zuverlässige Dritte nach § 17 Abs. 4 GwG“ und den Post-Ident-Coupon können Sie hier herunterladen oder von uns per Mail oder Post erhalten.
Wenn der:die Erb:in bereits ein Konto in unserem Hause führt, reicht ein formloser Auftrag, dass das Konto des:der Erblassers:in auf das laufende Konto des:der Erb:in umgeschrieben werden soll.
Im Falle einer vorhandenen und gültigen Kontovollmacht und falls kein Widerspruch der Erb:innen bezüglich dieser Kontovollmacht vorliegt, so entfällt die letztwillige Verfügung inklusive Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts oder Erbscheins.
Beglaubigungen durch unsere Filialen oder durch amtliche Behörden nehmen wir gerne an.
Sofern Sie noch kein Konto in unserem Hause haben und eine Umschreibung wünschen, können Sie das Konto über unsere Website oder vor Ort in einer unserer Filialen eröffnen und uns für die anschließende Umschreibung des Nachlasses über Ihr neu eröffnetes Konto schriftlich informieren.
Die Konten von Verstorbenen können nicht unter dem Namen der Erblasser:innen fortgeführt werden. Daher übersenden wir Ihnen nach Erhalt der Erstmitteilung die notwendigen Formulare für eine Kontoumschreibung oder eine Kontoschließung und fordern gegebenenfalls noch fehlende Unterlagen an.
Eine Meldung der Kontostände zum Todestag wird von uns an das für den Wohnort des:der Verstorbenen zulässigen Finanzamtes ab einem für die Erbschaftssteuer meldepflichtigen Betrag vorgenommen.