Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) und im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das Einlagen
entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
Die DenizBank AG unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG und BWG). Die DenizBank AG ist Mitglied bei der
gesetzlichen einheitlichen Sicherungseinrichtung der
Einlagensicherung AUSTRIA GmbH.
Die Abwicklung im Falle des Eintretens des Sicherungsfalls erfolgt für die Anleger der DenizBank AG über die:
Burgstraße 28, 10178 Berlin, Deutschland
Postanschrift
Postfach 11 04 48, 10834 Berlin
Telefon:
+49 (0) 30 59 00 11 960
E-Mail
Die Einlagen natürlicher und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger:in und pro Kreditinstitut mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gesichert. Für bestimmte Sonderfälle, sogenannte „zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen“
(z.B. Einlagen aus Immobilientransaktionen privat genutzter Wohnimmobilien; Auszahlungen von Versicherungsleistungen oder Entschädigungen wegen Straftaten; Einzahlungen, die gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen – genauere
Informationen sind der Homepage der Einlagensicherung
www.einlagensicherung.at zu entnehmen) kann innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des
Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung der Antrag gestellt werden, dass die Einlage bis zu einem Betrag von EUR 500.000,00 zu erstatten ist.
Die Einlagensicherung gilt je Kund:in (Einleger:in), nicht je Konto. Bei einem gemeinschaftlich geführten Konto hat somit grundsätzlich jede:r (legitimierte) Kontoinhaber:in Anspruch auf Entschädigung. Grundsätzlich wird bei der
Zuordnung der Guthaben auf Gemeinschaftskonten von einer 1:1 Aufteilung ausgegangen. Den Kontoinhaber:innen steht es jedoch frei, dem Kreditinstitut noch vor Eintritt des Sicherungsfalles eine schriftliche Regelung zu übergeben,
die von der 1:1 Aufteilung abweicht. Bei Eintritt eines Sicherungsfalles ist dann der gewählte Aufteilungsschlüssel für die Zuordnung heranzuziehen.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter:innen einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen
entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines:er Einlegers:in behandelt; dies gilt in
gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.
Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere im Insolvenzfall der depotführenden Bank den Anleger:innen von dem betroffenen Kreditinstitut zurückzustellen. Da die Wertpapiere von der Depotbank lediglich verwahrt werden, kann
der:die Kund:in als Eigentümer:in der Wertpapiere im Insolvenzverfahren einen Antrag auf Aussonderung der Papiere stellen.
Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen mit höchstens 20.000 Euro gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der
Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger:in und per Kreditinstitut begrenzt.
Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung
Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf Konten oder Sparbücher (z.B. Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividendenerträge, Verkaufserlöse, Kuponauszahlungen, Tilgungen, etc.) sind als Guthaben auf einem Kundenkonto im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von
EUR 100.000,00 gesichert. Der Anlegerentschädigung unterliegen insbesondere folgende Forderungen des:der Anlegers:in gegen das Kreditinstitut aus:
Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft)
Handel des Kreditinstitutes mit Finanzmarktinstrumenten
Unterschiedliche Auszahlungsfristen
In der Anlegerentschädigung binnen 3 Monaten, in der Einlagensicherung binnen 7 Arbeitstagen.
Antrag - Bei Eintritt des Sicherungsfalls hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen zu erstatten ohne dass es eines Antrages des:der Einlegers:in hierzu bedarf (Ausnahme
Anlegerentschädigung und zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gem. § 12 ESAEG).
Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs. 1 ESAEG.
Nicht gesichert sind
Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer
abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefen oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
Eigenmittelbestandteile der Bank.
Einlagen, bei denen bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Identität des Inhabers niemals festgestellt wurde, es sei denn, der:die Inhaber:in holt dies innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nach.
Einlagen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Einlagen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.Ä.
Einlagen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.
Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 47 Abs. 2 ESAEG.
Nicht gesichert sind
Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, ECU oder die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten. Davon ausgenommen sind jedoch Forderungen aus Wertpapiergeschäften mit Finanzinstrumenten gem. § 1 Z 7 WAG 2018.
Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
Forderungen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.
Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% des Kapitals der Bank halten,
auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Darüber hinaus sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie
Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen des ESAEG und des BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.