Informationen gem. § 65a BWG


§ 65a BWG - Bestimmungen

Informationen über jene von der DenizBank AG gesetzten Maßnahmen zur Einhaltung der Corporate Governance-Bestimmungen, der Regelungen zur Vergütung sowie bezüglich dem Geschäftsstellenverzeichnis und Kennzahlen des Jahresabschlusses.

§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a BWG (Qualifikation und Tätigkeit der Geschäftsleiter)

Die laufende Einhaltung dieser Bestimmung wird durch das Fit & Proper Office einmal jährlich evaluiert. Es wurde eine Fit & Proper Policy, in der die Grundsätze für die Eignungsbeurteilung von Geschäftsleitern erläutert werden, erstellt. Darüber hinaus werden für alle Vorstände einschlägige externe wie interne Schulungen durchgeführt.

28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG (Qualifikation und Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder)

Die laufende Einhaltung dieser Bestimmung wird durch das Fit & Proper Office einmal jährlich evaluiert. Es wurde eine Fit & Proper Policy in der die Grundsätze für die Eignungsbeurteilung von Aufsichtsratsmitgliedern erläutert werden, erstellt. Darüber hinaus werden für sämtliche Aufsichtsräte einschlägige externe wie interne Schulungen durchgeführt.

§ 29 BWG (Nominierungsausschuss)

§ 29 BWG verpflichtet Deniz Bank AG zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses. Der Nominierungsausschuss unterbereitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Vorstandspositionen und unterstützt ihn bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für frei werdende Stellen im Aufsichtsrat. Weiters hat er eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Vorstand und Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen.

Die Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Vorstand liegt unverändert bei einem Anteil von 20 %.

Die Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Aufsichtsrat liegt bei einem Anteil von 1/7. Es ist die Strategie des Unternehmens, allfällige Neu- und Nachbesetzungen in beiden Gremien wenn möglich mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen. Seit Inkrafttreten der Regelung konnte dieses Ziel noch nicht erreicht werden.

§ 39b BWG sowie Anlage zu § 39b BWG (Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken) und § 39c (Vergütungsausschuss)

Der Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates erhält von der Abteilung Human Resources einmal jährlich einen Bericht, in dem dargelegt wird, durch welche Maßnahmen § 39b BWG entsprochen wird.

Der Aufsichtsrat hat einen Vergütungsausschuss in der DenizBank AG eingerichtet. Dieser überwacht die Einhaltung der Vergütungsrichtlinie, welche bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik zum Einsatz gelangt.

§ 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG (Geschäftsstellenverzeichnis und Unternehmenskennzahlen)

Diese Informationen werden im Internet veröffentlicht, sobald der entsprechende Jahresabschluss genehmigt wurde. Durch entsprechende bankinterne Prozesse werden die in § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG genannten Daten und Kennzahlen in regelmäßigen Abständen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durch die Abteilung Rechnungswesen kontrolliert.